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   BFH, 12.08.2004 - VII B 336/03   

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https://dejure.org/2004,14254
BFH, 12.08.2004 - VII B 336/03 (https://dejure.org/2004,14254)
BFH, Entscheidung vom 12.08.2004 - VII B 336/03 (https://dejure.org/2004,14254)
BFH, Entscheidung vom 12. August 2004 - VII B 336/03 (https://dejure.org/2004,14254)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung - Berücksichtigung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der letzten Ermessensentscheidung

  • Judicialis

    AO 1977 § 131 Abs. 1; ; AO 1977 § 284; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Frage der Berücksichtigungsfähigkeit geänderter Verhältnisse nach Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - VII B 336/03
    Der BFH hat das Vorliegen solcher Fehler dann bejaht, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
  • BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90

    Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - VII B 336/03
    In seinem Urteil vom 26. März 1991 VII R 66/90 (BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545) hat der erkennende Senat unter Bezugnahme des vorgenannten Urteils diese Frage dahin gehend entschieden, dass für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Verwaltungsentscheidung auch dann maßgebend sind, wenn --wie im Streitfall-- die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist.
  • BFH, 29.10.2003 - III B 15/03

    Dauernutzung einer Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - VII B 336/03
    Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. dann geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166, m.w.N.).
  • BFH, 21.12.2001 - VII B 216/01

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - VII B 336/03
    Die Formulierung von Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung und der bloße Hinweis auf erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2001 VII B 216/01, BFH/NV 2002, 923).
  • BFH, 18.11.1975 - VII R 85/74

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - Anordnung durch Verfügung - Umfang

    Auszug aus BFH, 12.08.2004 - VII B 336/03
    Das FA hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der BFH bereits mit der Frage befasst hat, inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der letzten Ermessensentscheidung der Verwaltung im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (allerdings hat der Senat diese Frage in dem vom FA angeführten Urteil vom 18. November 1975 VII R 85/74, BFHE 117, 430, BStBl II 1976, 257 noch offen gelassen).
  • BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04

    Eidesstattliche Versicherung - Vermögensverzeichnis: Ergänzung oder Berichtigung

    Dies gilt selbst dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt --wie im Streitfall-- im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545, und vom 4. März 1999 VII B 315/98, BFH/NV 1999, 1223, sowie vom 12. August 2004 VII B 336/03, nicht veröffentlicht).
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